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   BGH, 14.05.1986 - 2 StR 156/86   

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https://dejure.org/1986,3939
BGH, 14.05.1986 - 2 StR 156/86 (https://dejure.org/1986,3939)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1986 - 2 StR 156/86 (https://dejure.org/1986,3939)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1986 - 2 StR 156/86 (https://dejure.org/1986,3939)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafschärfende Bewertung aufgrund des generalpräventiven Gedankens - Empfindliche Bestrafung von konkreten Vorbereitungen schwerster krimineller Handlungen - Gefahr der Nachahmung und Zunahme gleichartiger Verbrechen als Voraussetzung für eine Strafschärfung aus ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.03.1986 - 4 StR 87/86

    Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - 2 StR 156/86
    Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrekken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet worden wäre, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83).
  • BGH, 28.03.1984 - 2 StR 137/84

    Beurteilung des Mundverkehrs und Afterverkehrs bei der Strafzumessung einer

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - 2 StR 156/86
    Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrekken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet worden wäre, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83).
  • BGH, 15.11.1983 - 3 StR 447/83

    Regelfall - Tötung - Direkter Vorsatz - Strafe - Mittlere Bereich - Strafrahmen -

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - 2 StR 156/86
    Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrekken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet worden wäre, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83).
  • BGH, 20.08.1982 - 3 StR 283/82

    Entgegenkommen der Schutzbefohlenen und das Geben eines Anlasses zur Begründung

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - 2 StR 156/86
    Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrekken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet worden wäre, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83).
  • BGH, 16.02.1983 - 2 StR 436/82

    Strafschärfung aus generalpräventiven Gesichtspunkten - Zunahme der Passvergehen

    Auszug aus BGH, 14.05.1986 - 2 StR 156/86
    Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrekken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet worden wäre, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83).
  • OLG Hamm, 01.03.2018 - 5 RVs 129/17

    Begründungsanforderungen an die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    Darüber hinaus ist zudem zu berücksichtigen, dass generalpräventive Gesichtspunkte nur dann Bedeutung bei der Strafzumessung gewinnen dürfen, wenn die Gefahr der Nachahmung zur Begründung geeignet oder wenn unabhängig davon eine Zunahme derartiger Taten zu verzeichnen ist (vgl. BGH, Beschluss v. 14.05.1986 - 2 StR 156/86 - beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.1992 - 5 Ss OWi 345/92
    Zwar ist die Abschreckung anderer als Kriterium für die Bemessung einer Geldbuße wie einer Strafe grundsätzlich zulässig, wenn sich gleichartige Verstöße häufen oder es gilt, dem Nachahmungseffekt entgegenzuwirken (vgl. OLG Celle in NStZ 1986, 464; Schall in NStZ 1986, 464; KK-Steindorf § 17 OWiG , Rdn. 42; Göhler § 17 OWiG , Rdn. 16; für § 46 StGB : BGH in GA 1986, 509 und in NStZ 1986, 358; BayObLG in …
  • BGH, 16.06.1988 - 2 StR 117/88

    Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte im Rahmen einer

    Innerhalb dieses Rahmens darf der Tatrichter die Strafe aus Gründen der Abschreckung potentieller anderer Täter nur dann höher bestimmen (als sie sonst ausgefallen wäre), wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Taten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - 2 StR 777/84; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 StR 156/86 und 2 StR 157/86 = NStZ 1986, 496).
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